Veröffentlicht am Schreib einen Kommentar

Verbot von Niedervolt-Halogenlampen und HV-Lampen ab 01. September 2018

Ab 01.09.2018 ist der Verkauf von Niedervolt-Halogenlampen und HV-Lampen verboten. Wir versorgen euch mit den wichtigsten Hintergrundinformationen.

Die Europäische Union (EU) hat bestimmt, dass Schrittweise der Energieverbrauch gesenkt und dadurch die Umwelt geschont werden soll. Und das Verbot des Einsatzes von Quecksilber in Leuchten soll für mehr Sicherheit sorgen.

Folglich wird die LED flächendeckend in Europa zum zwingend Must-Have. Deutlich teuer in der Anschaffung sind die Kosten dennoch oft nach ca. 3 Jahren amortisiert und die Lebensdauer ist i.d.R dann noch lange nicht beendet.

light-bulb-2604119_1920.png

Aber nun zum Hintergrund. Die EU hat 2009 das so genannte Glühlampenverbot eingeführt. Viele erinnern sich an die anschließenden fast schon panischen Hamsterkäufe von Glühlampen. Als Folge wurde die Entwicklung und der Verkauf von LED und Leuchtstoffröhren massiv vorangetrieben. Das Verbot wurde schrittweise eingeführt. So versucht die EU den Energieverbrauch im privaten und gewerblichen Bereich aktiv zu senken. Restbestände dürfen wie bei dem “Glühlampenverbot” in 2009 weiterhin verkauft und verwendet werden. Seit 2016 ist das Verkaufsverbot auf viele Leuchtstoffröhren erweitert worden. Diese sollen im Rahmen der “Ökodesign-Richtlinie” ab 2020 komplett verboten werden. Grund ist hier das extrem giftige Quecksilber. Da parallel die Anforderung an die Effizienz des Leuchtmittels steigen, werden uns ab 2020 nur noch T5-Leuchtstoffröhren, die meisten effizienten Halogenmetalldampflampen und Niederdruck- und Hochdruck Natriumdampflampen und natürlich LED´s zur Verfügung stehen (1).

In der Schweiz dürfen seit dem 1. September 2019 keine Halogenlampen mit ungerichtetem Licht verkauft werden.²

Auch ab 01.09.2018 ist der Verkauf aller Halogen- und Glühlampen in der Europäischen Union verboten, deren Effizienz schlechter als Klasse B ist. Ausnahmen sind klare Halogenleuchten mit R7s oder G9 Sockel. Außerdem führt die Verordnung u.a. folgende weiterer Ausnahmen auf:

Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht für folgende Haushalts- und Speziallampen

  • Lampen mit gebündeltem Licht
  • Lampen mit einem Lichtstrom unter 60 Lumen oder über 12.000 Lumen
  • Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät
  • Hochdruckentladungslampen

Zu Beachten ist, dass Leuchtstoffröhren beim Umrüsten auf LED gesammelt und korrekt entsorgt werden müssen. Wegen des Quecksilberanteils dürfen Leuchtstoffröhren auf keinen Fall in den Hausmüll oder Glascontainer. Abgabe von alten Leuchtstoffröhren ist an folgenden Orten möglich:

  • Händler müssen diese Ware zurücknehmen, dabei muss natürlich der vorherige Kauf belegt werden
  • Supermärkte und Drogerien bieten häufig Sammelstellen für Leuchtmittel an
  • örtlicher Wertstoffhof

Sollte einmal eine Leuchtstoffröhre brechen, sollte auf jeden Fall Vorsicht gewahrt werden. Bei Bruch einer Leuchtstoffröhre empfehlen wir das unmittelbare lüften des Raumes, unbedingt Hautkontakt vermeiden, Handschuhe bei der Beseitigung tragen, anstatt des Handfegers ein Stück Karton zum Zusammenkehren nutzen, übrige Splitter mit feuchtem Tuch aufnehmen und alles in einem verschließbaren Gefäß beim Wertstoffhof fachgerecht verwerten lassen. Die benutzten Handschuhe, stark verschmutzte Kleidung, verwendete Tücher etc. sollten dann ebenfalls dem Müll zugeführt werden.

Begriffsbestimmung:

EU-Richtlinie: Die einzelnen Mitgliedsstaaten können selber entscheiden, wie sie EU-Richtlinien umsetzen. Es ist also bei der Umsetzung ein gewisser Spielraum gegeben.

EU-Verordnung: Sie sind unmittelbar wirksam und verbindlich für jeden Mitgliedstaat und müssen umgesetzt werden.

Quellen:

EU Verordnung (EG) Nr. 244/2009

EU Verordnung (EG) Nr. 245/2009

EU Verordnung 2012 / 1194 / EG

EU Richtlinie 2005/32/EG

zu 1: https://www.gluehbirne.ist.org/gluehbirnenverbotzeitplan.php

zu 2: https://www.beleuchtungdirekt.de/blog/halogen-verbot-eu

Schreibe einen Kommentar